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Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 - NGPV 2009

In der GewässerbewirtschaftungsplanVO 2009 werden die Kapitel 5 (Umweltziele) und 6 (Im öffentlichen Interesse anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans verbindlich erklärt.

Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben - auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG - die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.
 
Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

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31.03.2010, NGP Entwurf Redakteur